Gelebter Jugendmedienschutz

Der Pressegroßhandel setzt sich für die Kinderrechte auf Schutz, Förderung und Teilhabe ein. Er gewährleistet mit großer Sorgfalt, dass Kinder und Jugendliche nicht mit jugendgefährdenden Medien konfrontiert werden.

Die weitaus meisten Titel im Pressevertrieb sind jugendmedienschutzrechtlich unbedenklich. Sie können ohne Einschränkungen ausgeliefert werden.

Nach Artikel 5 des Grundgesetzes ist der Pressegroß- und Einzelhandel verpflichtet, auch solche Presseerzeugnisse zu vertreiben, die Außenseitermeinungen in den Bereichen Politik, Religion, Wirtschaft und Moral beinhalten. Zum Schutz von Kindern und Jugendlichen kann das Grundrecht der Presse- und Meinungsfreiheit im Einzelfall eingeschränkt werden:

  • Medien sind jugendgefährdend, wenn sie geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden.
  • Jugendgefährdende Medien sind im Pressevertrieb eingeschränkt. Sie dürfen nur an Volljährige verkauft, nicht jedoch Kindern- und Jugendlichen zugänglich gemacht werden. Das bedeutet in der Praxis: Der Pressegroßhandel liefert Presseerzeugnisse mit jugendgefährdenden Inhalten nur an betretbare Ladengeschäfte, die diese Produkte nicht offen auslegen dürfen.
  •  Medien, die Gewaltverherrlichung nach § 131 Strafgesetzbuch oder sogenannte harte Pornographie nach § 184 StGB beinhalten unterliegen einem generellen Verbot. Sie werden vom Pressegroßhandel nicht vertrieben.

 

Engagement für Jugendmedienschutz

Die deutschen Pressegroßhändler haben seit vielen Jahren eine Fachkanzlei ständig damit betraut, aktuelle Presseerzeugnisse mit mutmaßlich jugendgefährdenden Inhalten zu prüfen. Der sog. Prüfpool gibt Empfehlungen für den Pressevertrieb ab. Eine Zensur findet nicht statt. Das Verfahren hat sich in der Praxis bewährt.
Der Gesamtverband Pressegroßhandel e.V. unterstützt zudem die Arbeit der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz. Die BzKJ ist zuständig für die Indizierung von Träger- und Telemedien mit jugendgefährdendem Inhalt. Die dem Bundesfamilienministerium nachgelagerte Behörde mit Sitz in Bonn entscheidet durch ein 12er-Gremium, in Fällen offensichtlicher Jugendgefährdung durch ein 3er-Gremium. Der Gesamtverband stellt im 12er-Gremium für die Gruppe des Buchhandels und der Verlegerschaft einen Beisitzer.

www.bzkj.de »